Die jüngste Novelle des §2 AVRAG 2024, in Umsetzung der EU-TransparenzRL, bringt bedeutende Änderungen für Arbeitsverträge und Dienstzettel. In diesem Beitrag erfahren Sie, was diese Änderungen für Arbeitgeber bedeuten und wie Sie Ihr Unternehmen rechtlich absichern können.
In Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (TransparenzRL) wurden durch die jüngste AVRAG-Novelle BGBl I 2024/11 mehrere arbeitsrechtliche Gesetze geändert. Diese Änderungen traten am 28. März 2024 in Kraft und betreffen insbesondere die inhaltlichen Vorgaben an Dienstzettel.
Obwohl Dienstzettel in der Praxis nur noch in wenigen Betrieben üblich sind, gelten die neuen Vorgaben ebenso für schriftliche Dienstverträge. Zu den wesentlichen Änderungen gehören:
Dienstverträge, die vor dem 28. März 2024 abgeschlossen wurden, müssen nicht zwingend angepasst werden. Es ist jedoch möglich, dies auf freiwilliger Basis vorzunehmen. Zukünftig müssen Dienstzettel (bzw. schriftliche Dienstverträge) unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses ausgestellt werden – also auch bei Dienstverhältnissen, die kürzer als einen Monat befristet sind, sowie bei fallweise Beschäftigten.
Arbeitgeber:innen müssen Arbeitnehmenden jede Änderung der Dienstzettel-Mindestinhalte unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens, schriftlich mitteilen (Änderungsdienstzettel). Ausnahmen bestehen nur, wenn die Änderung aus gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen resultiert oder das Grundgehalt bzw. den Grundlohn betrifft.
Macht ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin ihr Recht auf Aushändigung eines Dienstzettels, Nebenbeschäftigung oder Fortbildung geltend, darf sie als Reaktion darauf weder gekündigt, entlassen noch benachteiligt werden. Eine solche Kündigung kann vor Gericht angefochten werden.
Arbeitgeber:innen sind nun verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmenden eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen, wenn der Verdacht auf Verletzung des Benachteiligungsverbotes besteht. Dies soll Arbeitnehmer:innen ermöglichen, das Risiko einer Anfechtungsklage besser einzuschätzen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht macht die Kündigung allerdings nicht unwirksam.
Wird der Dienstzettel nicht ordnungsgemäß ausgehändigt, können empfindliche Verwaltungsstrafen verhängt werden. Arbeitgeber:innen drohen bei einer Anzeige durch den Arbeitnehmer Strafen von bis zu € 436,-, im Wiederholungsfall sogar bis zu € 2.000,-.
Arbeitgeber:innen sind gut beraten, ihre internen Prozesse zu überprüfen und sicherzustellen, dass ihre Dienstverträge bzw. Dienstzettel den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht werden. Eine sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls Anpassung Ihrer Vertragsvorlagen kann helfen, teure Strafen zu vermeiden.
Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, steht Ihnen unser erfahrenes Team von Rechtsanwält:innen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung und stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen auf der sicheren Seite bleibt.
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