Lohn- und Sozialdumping beschreibt sowohl die Unterbezahlung von Arbeitnehmer:innen als auch die Nichteinhaltung von Arbeitnehmer:innenrechten. Diesem Phänomen begegnet das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG) und versucht, schlechte Arbeitsbedingungen hintanzuhalten und für einen fairen Wettbewerb zwischen Arbeitgeber:innen zu sorgen. Wesentliches Augenmerk des Gesetzgebers ist insbesondere die Sicherung der vorgesehenen Mindestentgelte.
Das LSD-BG normiert für in Österreich beschäftigte Arbeitnehmer:innen einen zwingenden Anspruch auf das durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag festgesetzte Mindestentgelt. Dies gilt auch für in Österreich beschäftigte Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitgeber:innen ihren Sitz im Ausland haben.
Um einen fairen Wettbewerb sicherzustellen, hat der Gesetzgeber zahlreiche (weitere) Regelungen für nach Österreich entsandte beziehungsweise aus dem Ausland überlassene Arbeitnehmer:innen getroffen.
So haben diese etwa (ebenfalls) Anspruch auf die in Österreich zwingend zustehenden Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf bezahlten Urlaub gemäß § 2 UrlG. Zudem sind auch die in Österreich geltenden Kündigungs- und Entlassungsschutzbestimmungen, die Kündigungsfristen und -termine sowie Kündigungsentschädigung zu beachten.
Um einen effektiven Mindeststandard zu erreichen, wird die Rechtsdurchsetzung im Wege einer behördlichen Überwachung garantiert (§ 11LSD-BG). Die Österreichische Gesundheitskasse kontrolliert als „Kompetenzzentrum LSDB“ jene Unternehmen, die sozialversicherte Mitarbeiter:innen beschäftigt. Jene Arbeitnehmer:innen, die nicht der Pflichtversicherung unterliegen, werden unter Mithilfe der Finanzpolizei geprüft. Das betrifft vor allem nach Österreich entsandte und überlassene Arbeitskräfte.
Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des LSD-BG kann die Bezirksverwaltungsbehörde Geldstrafen verhängen oder auch die Dienstleistung untersagen. Die Höhe der verhängten Geldstrafe ist von der Höhe desvorenthaltenen Entgelts und der Größe des Unternehmens abhängig. Enthält beispielsweise eine Arbeitgeberin mit acht Mitarbeiter:innen erstmalig einen Betrag von bis zu 20.000 EUR vor, ist diese mit bis zu EUR 20.000 zu bestrafen.
Bei vorsätzlicher und erheblicher Vorenthaltung (ab 40 %) drohen hingegen Strafen bis zu EUR 400.000. Ausländischen Arbeitgeber:innen kann bei Unterentlohnung von mehr als drei Beschäftigten oder wiederholter Unterentlohnung bereits eines einzelnen Arbeitnehmenden die Dienstleistung für mindestens ein bis zu maximal fünf Jahre untersagt werden (§ 31 LSD-BG).
Zur Vermeidung der drohenden Verwaltungsstrafen sieht das LSD-BG grundsätzlich mehrere Möglichkeiten vor. So ist der Strafrahmen beispielsweise dann zu reduzieren, wenn der oder die Arbeitgeber:in an der Aufklärung unverzüglich und vollständig mitwirkt. Die vollständige Straffreiheit kann unter Umständen aber auch dadurch bewirkt werden, dass die Entgeltdifferenz innerhalb einer von der Verwaltungsbehörde gesetzten Frist an die Arbeitnehmer:innen geleistet wird, sofern die Unterentlohnung gering war oder das Verschulden leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt. Der oder die Arbeitgeber:in ist aber auch dann nicht zu bestrafen, wenn er oder sie bereits vor Einschreiten der Verwaltungsbehörde die Entgeltdifferenz geleistet hat.
Abhängig vom Verfahrensstand ist entweder von der Strafanzeige oder von der Verhängung der Strafe abzusehen.
Der oder die Arbeitgeber:in hat jene Unterlagen bereitzuhalten, welche zur Überprüfung des zustehenden Entgelts notwendig sind. Das sind insbesondere
· der Arbeitsvertrag
· der Dienstzettel
· Arbeitszeitaufzeichnungen
· Lohnzettel
· Sozialversicherungsdokumente
· und Belege zu Banküberweisungen.
Der oder die Arbeitgeber:in muss den Kontrollorganen des Amtes für Betrugsbekämpfung auch Zutritt zu den Arbeitsstätten erlauben.
Die Verpflichtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten und das gebührende Entgelt zu entrichten, trifft grundsätzlich den oder die Arbeitgeber:in. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, beispielsweise eine GmbH, haftet nicht das Unternehmen selbst, sondern der oder die Vertreter:in. In diesem Fall wäre daher der oder die Geschäftsführende der GmbH zur persönlichen Haftung heranzuziehen. Gemäß § 9 VStG kann die Haftung jedoch auf einen verantwortlichen Beauftragten überwälzt werden.
Im Anwendungsbereich des LSD-BG ist jedoch zu beachten, dass die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten erst dann rechtswirksam wird, wenn eine schriftliche Bestellungsmitteilung samt Zustimmungsnachweis des Bestellten bei den zuständigen Behörden eingegangen ist. Zuständig für Arbeitgeber:innen beziehungsweise Überlasser:innen mit Sitz im Ausland ist die Zentrale Koordinationsstelle, bei Sitz im Inland, ist die Mitteilung an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
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