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Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Neue Verordnung ab 2026
Sep 15, 2025
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Die Sommer in Österreich werden spürbar heißer – und das nicht nur gefühlt. Immer häufiger erreichen die Temperaturen im Freien extreme Werte, die auch vor dem Arbeitsplatz nicht haltmachen. Vor allem für Beschäftigte im Freien bedeutet das eine zunehmende Belastung: Hitze kann die Konzentration und Leistungsfähigkeit deutlich senken, das Unfallrisiko erhöhen und langfristig die Gesundheit gefährden.

Pünktlich zu den herbstlichen Temperaturen dürfen wir Sie darüber informieren, was sich kommenden Sommer alles ändern soll:
Mit 1. Jänner 2026 soll die neue Hitzeschutzverordnung in Kraft treten. Sie bringt wesentliche Neuerungen für den Schutz von Arbeitnehmer:innen bei Hitze – und damit wichtige Veränderungen für viele Betriebe.

Aktuelle Rechtslage: Hitzeschutz nach ASchG und AStV

Das österreichische Arbeitsrecht enthält bereits Regelungen zum Schutz vor gesundheitlichen Belastungen durch Hitze am Arbeitsplatz. So verpflichtet etwa das Arbeitnehmer:innenschutzgesetz (ASchG) Arbeitgeber:innen, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass Gefahren durch hohe Temperaturen vermieden oder zumindest auf ein Minimum reduziert werden (§ 66 Abs. 2 ASchG).

Konkrete Regelung finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (AStV). § 28 AStV legt dazu – abhängig von der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer:innen – folgende Richtwerte für Mindest- und Höchsttemperaturen am Arbeitsplatz fest:

  • Geringe körperliche Belastung (z. B. Tätigkeit im Sitzen, Büroarbeiten) zwischen 19 °C und 25 °C,
  • Normale körperliche Belastung (z. B. Tätigkeit im Stehen) zwischen 18 °C und 24 °C,
  • Hohe körperliche Belastung (z. B. Tätigkeit mit Bohrhammer) mindestens 12 °C.

Auch für Aufenthalts-, Bereitschafts-, Umkleide-, Wasch- und Sanitätsräume schreibt die AStV Mindesttemperaturen vor – in der Regel 21 °C. Grenzwerte für Höchsttemperaturen in Innenräumen sind hingegen nicht ausdrücklich geregelt.

Ist es aufgrund der Raumnutzung oder vorhandener Wärmequellen (etwa Maschinen) nicht möglich, die vorgeschriebenen Temperaturen einzuhalten, müssen zumindest an ortsgebundenen Arbeitsplätzen geeignete Temperaturbereiche sichergestellt werden. Lässt sich selbst das nicht realisieren, sind alternative technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen erforderlich. Dazu zählen etwa:

  • das Abschirmen wärmestrahlender Flächen,
  • das Einblasen trockener oder feuchter Luft,
  • oder andere Maßnahmen zur Reduktion der thermischen Belastung.

Diese Vorgaben zeigen: Schon jetzt verpflichtet das Arbeitsrecht Arbeitgeber:innen dazu, bei hohen Innentemperaturen aktiv für den Schutz der Beschäftigten zu sorgen – auch wenn es bislang keine generellen Höchsttemperaturen gibt.

Recht auf Hitzefrei: Gibt es das in Österreich?

Ein generelles „Recht auf Hitzefrei“ kennt das österreichische Arbeitsrecht nicht. Weder das Arbeitnehmer:innenschutzgesetz (ASchG) noch die Arbeitsstättenverordnung (AStV) sehen vor, dass Beschäftigte ihre Arbeit bei Erreichen bestimmter (Raum-)Temperaturen einstellen dürfen.

Die gesetzlichen Regelungen verpflichten Arbeitgeber:innen lediglich dazu, geeignete Maßnahmen zur Senkung der Raumtemperatur zu setzen. Auch aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber:innen (§ 1157 ABGB, § 18 AngG) lässt sich kein allgemeiner Rechtsanspruch auf bestimmte Maßnahmen – wie etwa die Installation einer Klimaanlage – ableiten. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin, wie der Hitzeschutz konkret umgesetzt wird – solange die Belastung für die Beschäftigten reduziert wird.

Arbeiten im Freien: Temperaturgrenzen und Sonderregelungen

Für Arbeitsstätten im Freien bestehen keine allgemein gültigen Temperaturgrenzen, wie sie für Innenräume in der AStV definiert sind. Dennoch gilt auch hier: Arbeitgeber:innen sind gemäß ASchG verpflichtet, die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu schützen und Maßnahmen zur Minimierung der Hitzebelastung zu ergreifen.

Bauwirtschaft: Hitzeschutz nach dem BSchEG

Auch in der Baubranche besteht kein generelles Recht auf „Hitzefrei“, jedoch sieht das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) für Bauarbeiter:innen besondere Regelungen bei hohen Temperaturen an der Arbeitsstätte vor.

Demnach gilt auch Hitze als Schlechtwetter (§ 3 Abs 1 lit a BSchEG). Die Festlegung der Kriterien, wann Schlechtwetter vorliegt, wurden der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) übertragen. Diese legt die Temperaturgrenze derzeit mit 32,5 °C fest. Ob die (maßgebliche) Temperaturgrenze überschritten wird, kann auf der BUAK-Website abgefragt werden.

Wird die Grenze überschritten, können (!) Arbeitgeber:innen nach Anhörung des Betriebsrats die Arbeit einstellen, sie müssen aber nicht.

Hitzeschutzverordnung 2026: Neue Vorgaben für Arbeitgeber:innen

Die neue Hitzeschutzverordnung, die sich derzeit in Begutachtung befindet, soll mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten. Sie bringt erstmals verbindliche Schutzvorgaben für Arbeiten im Freien – ein wichtiger Schritt angesichts zunehmend häufiger auftretender Hitzewellen. Im Zentrum stehen der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer:innen und die Prävention hitzebedingter Arbeitsunfälle.

Anwendungsbereich der Hitzeschutzverordnung

Die Verordnung gilt für Arbeiten im Freien – etwa auf Baustellen, auswärtigen Arbeitsstellen und anderen Arbeitsstätten im Sinne des ASchG, sofern dort Hitze oder natürliche UV-Strahlung eine Rolle spielen. Kurzzeitige Tätigkeiten sollen davon ausgenommen sein.

Gefahrenbeurteilung: Pflicht zur Risikoanalyse

Arbeitgeber:innen werden verpflichtet, Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung zu ermitteln und zu beurteilen – wohl eine Grundvoraussetzung für die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen.

Betrieblicher Hitzeschutzplan ab Warnstufe 2

Sobald eine Hitzewarnung der Stufe 2 (derzeit: 30–34 °C) durch GeoSphere Austria ausgegeben wird, soll ein betrieblicher Hitzeschutzplan verpflichtend umzusetzen sein. Dieser soll folgende Maßnahmen enthalten:

  • Technische Maßnahmen, z. B. Beschattung von Arbeitsplätzen
  • Organisatorische Maßnahmen, z. B. Arbeitszeitverlagerung, Tätigkeitswechsel
  • Persönliche Schutzmaßnahmen, z. B. geeignete Arbeitskleidung mit UV-Schutz

Zusätzlich sind Notfallmaßnahmen für Erste Hilfe (etwa bei Kreislaufproblemen oder Schwindel) zu definieren.
Der Hitzeschutzplan muss für alle Arbeitnehmer:innen zugänglich sein. Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, die Beschäftigten über die Schutzmaßnahmen zu informieren.

Besondere Schutzmaßnahmen für Beschäftigte im Freien

Neben der Bereitstellung von Trinkwasser oder anderen alkoholfreien Getränke auf auswärtigen Arbeitsstellen soll auch Schutzausrüstung wie Kleidung mit UV-Schutzfunktion oder etwa Sonnenschutzcreme zur Verfügung gestellt werden. Auch Aufenthaltsräume sollen vor übermäßiger Erwärmung schützen.

Technische Ausstattung: Kühlung und Klimatisierung

Da es um den Schutz vor Hitze im Freien geht, sollen künftig auch Krankabinen ausreichend gekühlt werden und selbstfahrende Arbeitsmittel (zumindest) bei Neuanschaffung mit Klimatisierung ausgestattet sein.

Verwaltungsstrafen bei Verstößen

Bei Verstößen sieht der Entwurf mit Verweis auf das ASchG Verwaltungsstrafen von EUR 166,- bis EUR 8.324,-, im Wiederholungsfall bis zu EUR 16.659,- vor. Für technische Umsetzungen sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen.

Fazit: Maßnahmen statt Hitzefrei – was ab 2026 gilt

Mit der neuen Hitzeschutzverordnung wird ab 2026 ein verbindlicher Rechtsrahmen für Arbeiten im Freien geschaffen. Während sich für Beschäftigte in Innenräumen zunächst nichts ändert, gelten für Arbeitnehmer:innen unter freiem Himmel künftig klare Vorgaben:

  • kein automatisches „Hitzefrei“,
  • sondern verpflichtende Schutzmaßnahmen,
  • betriebliche Hitzeschutzpläne und
  • verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der Arbeitgeber:innen.

Die Verordnung schließt damit eine bedeutende Schutzlücke im österreichischen Arbeitnehmerschutz – und reagiert auf eine Realität, die durch den Klimawandel zunehmend zur Herausforderung wird.

Unterstützung bei der Umsetzung der Hitzeschutzverordnung

Sie haben Fragen zur geplanten Hitzeschutzverordnung?
Unser Team unterstützt Sie bei der Vorbereitung auf die mit 1. Jänner 2026 in Kraft tretende Hitzeschutzverordnung und bei der Ausarbeitung eines individuellen Hitzeschutzplans für Ihr Unternehmen sehr gerne.

Noch mehr Einblicke und arbeitsrechtliche Praxistipps finden Sie auch in unserem Podcast Legal Leading – Der Arbeitsrecht Guide.