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Erfolg vor dem Obersten Gerichtshof zum Thema „AMFG-Frühwarnsystem“
Mag Christoph Muhr
Dec 11, 2020
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In Zeiten der COVID-19-Krise hat die AMS-Anzeigepflicht bei „Massenkündigungen“ nach § 45a AMFG besondere Bedeutung erlangt.
Praktische Probleme durch ungeklärte Detailfragen zu dieser Bestimmung gibt es aber schon viel länger.


Zumindest zu einer dieser Fragen konnten wir nun eine Klärung durch den Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObA 74/20b (sowie in einem Parallelverfahren zu 8 ObA 83/20v ) erwirken, wobei die höchste Instanz dabei erfreulicherweise unserer Meinung gefolgt ist.

Konkret ging es dabei um die Frage, ob die Rechtsunwirksamkeitssanktion des § 45a Abs 5 AMFG auch auf Arbeitsverhältnisse von unter 50-jährigen ArbeitnehmerInnen anzuwenden ist, wenn nur der Schwellenwert des § 45a Abs 1 Z 4 AMFG überschritten wurde.

45a AMFG Mitwirkung der Dienstgeber (auszugsweise)

(1) Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse

1. von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder

2. von mindestens fünf vH der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder

3. von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder

4. von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,

innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen.

(5) Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie

1. vor Einlangen der im Abs. 1 genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (…)

ausgesprochen werden.

Kurz zum Sachverhalt:

Der Arbeitgeber kündigte zehn ArbeitnehmerInnen am selben Tag, davon waren sieben Personen zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung über 50 Jahre und drei Personen unter 50 Jahre alt. Eine Anzeige das AMS wurde versehentlich nicht erstattet, obwohl durch die Erreichung des Schwellenwerts nach § 45a Abs 1 Z 4 AMFG das Frühwarnsystem ausgelöst wurde.

Die betroffenen ArbeitnehmerInnen klagten auf Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses; der Arbeitgeber erkannte die Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen der über 50-jährigen ArbeitnehmerInnen auch umgehend an und nahm die Kündigungen zurück. Zwei der drei unter 50-jährigen ArbeitnehmerInnen hatten ebenfalls geklagt; hinsichtlich dieser Arbeitsverhältnisse vertraten wir allerdings die Ansicht, dass sie nicht von der Rechtsunwirksamkeitssanktion des § 45a Abs 5 AMFG umfasst seien.

In beiden Verfahren wurden die Feststellungsbegehren der ArbeitnehmerInnen in erster Instanz abgewiesen; in den Berufungsverfahren trafen die beiden angerufenen Senate des Oberlandesgericht Innsbruck dann zwei gegensätzliche Urteile und in letzter Instanz wurde uns vom Obersten Gerichtshof schließlich endgültig Recht gegeben.

In Anlehnung an den klaren Wortlaut der Bestimmung entschied der OGH, dass die Regelung des § 45a Abs 5 AMFG nur auf Kündigungen, die eine Auflösung von „Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs 1“ leg cit bezwecken, anzuwenden sei und der Schwellenwert des § 45 Abs 1 Z 4 AMFG die Auflösungen von Arbeitsverhältnissen mit jüngeren Arbeitnehmern eben nicht erfasse.

Der Ausspruch der Kündigungen der unter 50-jährigen ArbeitnehmerInnen erfolgte damit rechtswirksam.

Zu einem verwandten Thema, nämlich der möglichen Streuung der Kündigungen im Rahmen des Frühwarnsystem nach § 45a AMFG, haben wir momentan noch ein Berufungsverfahren am Oberlandesgericht Innsbruck anhängig und hoffen auch hier auf eine baldige (uU auch höchstgerichtliche) Klärung.

Unser Team unterstützt auch Sie gerne bei Fragen oder Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Auflösung von Arbeitsverhältnissen.