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Die Novelle(n) zur 3. COVID-19-MV
Dr Katharina Körber-Risak
Nov 8, 2021
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Welche Konsequenzen hat dies für die 3-G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz?

AM MONTAG, 8.11.2021, TRETEN DIE 1. UND 2. NOVELLE ZUR 3. COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG (3. COVID-19-MV) IN KRAFT (BGBL. II NR. 456/2021 BZW BGBL. II NR. 459/2021). IM WESENTLICHEN GEHT DAMIT EINHER, DASS FAST ÜBERALL DORT, WO BISLANG – VORBEHALTLICH ETWAIGER STRENGERER MASSNAHMEN DER EINZELNEN BUNDESLÄNDER – EIN 3-G-NACHWEIS AUSREICHEND WAR, NUN EIN 2-G-NACHWEIS ERBRACHT WERDEN MUSS (ETWA BEI KÖRPERNAHEN DIENSTLEISTUNGEN, GASTRONOMIE ODER IM KULTURBEREICH

Weitgehend ausgenommen von dieser Verschärfung ist jedoch der Ort der beruflichen Tätigkeit. Am Arbeitsplatz ist grundsätzlich wie bereits zuvor ein 3-G-Nachweis ausreichend. Der Teufel steckt aber bekanntlich im Detail: Auch hier kommt es zu einzelnen Beschränkungen der Nachweispflicht. Außerdem lässt der durch die Novelle unveränderte § 9 Abs 4 3.COVID-19-MV, wonach „im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden“ können, weiterhin viel Interpretationsspielraum und ändert nichts an den bisher schon unbeantwortet gebliebenen Fragen der Arbeitgeber*innen. Unverändert bleibt auch die laufende Übergangsfrist bis inklusive 14.11.2021, in der ein 3-G-Nachweis am Arbeitsort auch durch das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske ersetzt werden kann.

Im Detail muss in Zusammenhang mit der gegenständlichen Novelle folgendes beachtet werden:

  • Arbeitnehmer*innen dürfen Arbeitsorte, an denen der Kontakt zu anderen Mitarbeiter*innen sowie Kund*innen nicht ausgeschlossen werden kann, weiterhin nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.

  • Als 3-G-Nachweis gelten nunmehr Nachweise über

  • eine Impfung (wobei die Gültigkeitsdauer der Zweitimpfung ab 6.12.2021 von einem Jahr auf neun Monate herabgesetzt wird; vgl § 23 Abs 12 3.COVID-19-MV) oder
  • eine Genesung (Nachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion);
  • einen negativen PCR-Test, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf, sowie
  • ein negativer Antigentest, der bei einer befugten Stelle durchgeführt wurde und dessen Abnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf.

  • Hingegen gelten Antigentests zur Eigenanwendung („Wohnzimmertests“) und ein Nachweis über neutralisierende Antikörper nicht mehr als 3-G-Nachweis im Sinne der Verordnung und erfüllten somit nicht die 3-G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz.

  • Arbeitnehmer*innen in der Nachtgastronomie (Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale, Tanzlokale; vgl § 5 Abs 2 3.COVID-19-MV) sowie Arbeitnehmer*innen bei Großveranstaltungen ab 250 Personen dürfen die Betriebsstätte nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

  • Ist ein entsprechender Vorweis nicht möglich, ist ein Nachweis über ein negatives PCR-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) zu erbringen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine FFP2-Maske zu tragen.

  • Eine Ausnahme gilt für frisch erstgeimpfte Personen: Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt dann nicht, wenn sowohl ein Nachweis über eine Erstimpfung als auch ein Nachweis über ein negatives PCR-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) erbracht werden kann (vgl § 19 Abs 12 3.COVID-19-MV). Diese Regelung ist bis 6.12.2021 befristet.

  • Wie bereits eingangs erwähnt, bleibt § 9 Abs 4 3.COVID-19-MV durch die Novellen unverändert. Damit hat der Arbeitgeber im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises in begründeten Fällen die Möglichkeit, über die Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorzusehen. In manchen Fällen wird es wohl sogar eine Notwendigkeit für strengere Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter*innen geben.

  • Ein solcher „begründeter Fall“ wird wohl vorliegen, wenn es einen Verdachtsfall in der Belegschaft gibt, jemand Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatte und dadurch als K-2-Person eingestuft wird und insbesondere, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin positiv getesteten wurde.

  • Außerdem können strengere Maßnahmen (zB das verpflichtende Tragen einer Maske oder zusätzliche Testungen für Geimpfte und Genesene) uE wohl auch dort gerechtfertigt sein, wo die Verordnung bereits jetzt für Kund*innen verschärfte Maßnahmen (2-G-Nachweis, Tragen einer FFP2-Maske) vorsieht. Bereits dieser Regelung ist eine Wertung der erhöhten epidemiologischen Gefahr an bestimmten Orten (zB Gastronomie, körpernahe Dienstleistungen) inhärent und kann daher auch für die dort beschäftigten Personen über die 3-G-Nachweispflicht hinausgehende Maßnahmen begründen. Auch der Virus differenziert schließlich nicht zwischen „maskenlosen“ Mitarbeiter*innen und FFP2-Maske tragenden Kund*innen.

  • Vor diesem Hintergrund darf auch die Regelung in § 2 Z 3 des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen nicht vergessen werden. Diese sieht derzeit vor, dass die Anordnung des Tragens einer (FFP2-)Maske nicht gilt, wenn Arbeitnehmer*innen einen Nachweis iSd der einschlägigen Vorschriften auf Grund des COVID-19-MaßnahmenG vorweisen. In begründeten Fällen iSd 3.COVID-19-MV widerspricht die genannte Regelung des Generalkollektivvertrages jedoch klar der Verordnung und ist uE in solchen Fällen auch nicht anwendbar.

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