DE
EN
Die Impfpflicht nimmt Form an
Dr Katharina Körber-Risak
Dec 9, 2021
reading time: ~
min

Erste Einblicke in den jüngsten Gesetzesentwurf zur Impfpflicht
(Stand 9.12.2021)

Die Bundesregierung hat am 9. Dezember 2021 den Gesetzesentwurf zur geplanten Impfpflicht ab Februar 2022 vorgestellt. Wir haben uns den Entwurf angesehen und beantworten die wichtigsten Fragen:

Für wen gilt die Impfpflicht?

Die Impflicht gilt für alle entscheidungsfähigen Personen über 14 Jahren, die einen Wohnsitz im Inland haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a des Meldegesetzes verfügen. Explizit ausgenommen sind daher etwa Touristen oder Geschäftsreisende. Die österreichische Staatsbürgerschaft ist hingegen keine Voraussetzung für die Impfpflicht.

Umfasst die Impfpflicht auch eine Verpflichtung, sich „boostern“ zu lassen?

Ja. Die Pflicht, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen, umfasst eine Erstimpfung, Zweitimpfung spätestens 42 Tage nach der Erstimpfung und Drittimpfung spätestens 270 Tage nach der Zweitimpfung.

Gibt es Ausnahmen von der Impfpflicht?

Der jüngste Gesetzesentwurf nimmt folgende Personengruppen von der Impfpflicht aus:

  • Schwangere: Für diese besteht zwar weiterhin eine ausdrückliche Impfempfehlung, nachdem es
    sich bei der Impfung für Schwangere aber (noch) um eine zulassungsüberschreitende Anwendung
    („off-label-use“) handelt, wurde von einer Verpflichtung für diese Personengruppe
    abgesehen.
  • Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können: In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf ist etwa von bestätigten Allergien oder Überempfindlichkeiten gegen einzelne Inhaltsstoffe der zugelassenen Impfstoffe, dem Graft vs. Host Disease oder akuten Schüben schwerer inflammatorischer/Autoimmun-Erkrankungen die Rede. Dasselbe gilt für Personen, die sich kürzlich einer Organ- oder Stammzellentransplantation unterzogen haben. Die Ausnahmegründe sind durch eine ärztliche Bestätigung eines Vertragsarztes oder einer Vertrags-Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin, für ein internistisches Sonderfach, für Psychiatrie, für Haut- und Geschlechtskrankheiten, für Gynäkologie oder für Kinder- und Jugendheilkunde oder durch eine amtsärztliche Bestätigung nachzuweisen. Diese Regelung ist freilich derzeit in Diskussion, die Ärztekammer fordert etwa, dass nur Amtsärzte solche Befreiungen erteilen können.
  • Genesene: Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, sind für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme von der Impfpflicht ausgenommen. Hierfür bedarf es grundsätzlich eines geeigneten Nachweises, zB eines Genesungszertifikats, einer ärztlichen Bestätigung oder eines Absonderungsbescheids. Bei Vorlage eines Nachweises über das Vorliegen neutralisierender Antikörper gilt eine erweiterte „Schonfrist“ von 270 Tagen.

Achtung: Mit Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes (zB Geburt des Kindes) lebt die Impfpflicht auf!

Ist die Impfpflicht mit einer 1G/2G-Regel am Arbeitsplatz verbunden?

Der jüngste Gesetzesentwurf enthält bedauerlicherweise keine konkreten Vorgaben zum Umgang mit der COVID-19-Schutzimpfung im Arbeitsverhältnis. Sofern also am Arbeitsplatz andere Regeln gelten (derzeit allgemein 3G), kann es auch künftig zu Zweigleisigkeiten kommen. Zu begrüßen wäre eine 1G/2G-Regel explizit für den Arbeitsplatz nicht nur aus arbeitsrechtlicher Sicht, sondern auch um die Impfpflicht nicht von vornherein abzuschwächen.

Wie werden impfpflichtige Personen ermittelt?

Die impfpflichtigen Personen werden vom Gesundheitsministerium auf Basis des Melderegisters und des zentralen Impfregisters ermittelt. Beginnend mit 15. Februar 2022 werden vierteljährlich Informationsschreiben an alle impfpflichtigen Personen übermittelt. Darin wird darüber informiert, dass die Impfung innerhalb eines Monats und bis zum nächsten sog „Impfstichtag“ (ebenfalls vierteljährlich, nämlich am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember) nachzuholen ist. Wird dem nicht nachgekommen, droht eine Verwaltungsstrafe und eine Wiederholung dieser Vorgehensweise zum nächsten Impfstichtag.

Anzumerken ist außerdem, dass die Abmeldung von der Elektronischen Gesundheitsakte („ELGA“) nicht zu einer Abmeldung vom E-Impfpass führt. Eine Aushebelung der Impfpflicht durch Abmeldung von ELGA ist somit nicht möglich.

Welche Strafe droht im Falle eines Verstoßes gegen die Impfpflicht?

Festzuhalten ist zunächst, dass eine verpflichtende Impfung nicht durch körperlichen Zwang durchgesetzt werden darf, sondern nur durch Verwaltungsstrafen sanktioniert wird.

Der Gesetzesentwurf sieht hierzu vor, dass die Behörde zunächst nach eigenem Ermessen ein abgekürztes Verwaltungsstrafverfahren im Wege einer Strafverfügung einleiten kann („Kann-Bestimmung“). Die Behörde ist in diesem Fall ermächtigt, ohne weiteres Ermittlungsverfahren eine geringere Geldstrafe von bis zu EUR 600 zu verhängen. Gegen eine Strafverfügung kann binnen 14 Tagen Einspruch erhoben werden, wodurch die Strafverfügung außer Kraft tritt und ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird. Durch Verordnung können konkrete Personengruppen bezeichnet werden, hinsichtlich derer im vereinfachten Verfahren eine geringere Strafhöhe festzusetzen ist. Hier ist aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere an Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, zu denken.

Abgekürzte Verfahren sind keinesfalls neu und werden etwa bei Verkehrsstrafen häufig angewendet. Sie dienen ua der Entlastung bzw Schonung der Verwaltungsbehörden, weil sich die Anzahl der zu führenden Verwaltungsstrafverfahren vonseiten der Behörde drastisch reduzieren lässt.

Im Falle der Einleitung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens sieht der Gesetzesentwurf deutlich höhere Strafen von bis zu EUR 3.600 vor. Zu beachten ist dabei jedoch die Bestimmung des § 49 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz („VStG“), wonach in dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnisses keine höhere Strafe verhängt werden darf als in der Strafverfügung. Eine EUR 600 übersteigende Verwaltungsstrafe kann damit überhaupt nur dann verhängt werden, wenn das abgekürzte Verfahren gar nicht erst eingeleitet wurde.

Ausdrücklich festgehalten wird außerdem, dass eine Umwandlung der Geldstrafe in eine (Ersatz-) Freiheitsstrafe selbst im Falle der Uneinbringlichkeit nicht stattfindet. Das Verwaltungsstrafverfahren ist zudem einzustellen, wenn der Impfpflicht nachweislich nachgekommen wird.

Strafbar machen sich im Übrigen nicht nur jene Personen, die eine Impfung verweigern. Auch Ärzt:innen, die nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende „Gefälligkeitsbestätigungen“ im Hinblick auf das Vorliegen einer Befreiung von der Impfpflicht ausstellen, droht eine Geldstrafe bis zu EUR 3.600.

Der Gesetzesentwurf sieht weiters eine Zweckwidmung der verhängten Geldstrafen vor: Sämtliche Zahlungseingänge fließen dem Träger der im örtlichen Wirkungsbereich der verhängten Geldstrafen kommen damit unmittelbar dem zentralen Schutzgut des Gesetzes, nämlich der zentralen Gesundheitsinfrastruktur, zugute.

Ist eine Impfpflicht verfassungskonform?

Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte hat erst kürzlich eine Impfpflicht für grundsätzlich zulässig erklärt (EGMR 8. 4. 2021, 47.621/13, Vavřička ua). Zwar ging es dabei nicht um die COVID-19 Schutzimpfung, jedoch sind wesentliche Erkenntnisse des Urteils auf diese übertragbar.

Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation (überlastete Intensivstationen trotz Lockdowns, Durchimpfungsrate von ca 65-70%) erscheint die Impfpflicht in der aktuellen Ausgestaltung für gut argumentierbar. Der Gesetzgeber hat sich im Hinblick auf die Ausgestaltung der Impfpflicht auch offenkundig an den Vorgaben des EGMR-Urteils orientiert. Fest steht jedoch, dass die Frage der Verfassungskonformität der Impfpflicht im Ergebnis nur vom Verfassungsgerichtshof geklärt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass die obige Kommentierung auf den Gesetzesentwurf mit Stand 8. Dezember 2021 Bezug nimmt. Aufgrund der teilweise sehr heftigen Reaktionen und der noch zu führenden öffentlichen Diskussion kann davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der Begutachtungsphase noch zahlreiche Änderungen und/oder Anpassungen vorgenommen werden. Wir informieren Sie selbstverständlich weiterhin über allfällige Neuerungen zu diesem Thema.

SOLLTEN SIE WEITERE FRAGEN HABEN, BERÄT SIE UNSER TEAM GERNE!