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Arbeiter – Angestellte Angleichung
Dr Katharina Körber-Risak
Oct 7, 2021
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I.        ANGESTELLTER ODER ARBEITER?

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet immer noch zwischen zwei Kategorien von ArbeitnehmerInnen, namentlich Arbeitern und Angestellten.

Während es für Arbeiter keine eigene gesetzliche Definition gibt, ist der Angestelltenbegriff in § 1 Angestelltengesetz (AngG) geregelt. In etwas altmodischer Begrifflichkeit geht es um ArbeitnehmerInnen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. Unter kaufmännischen Diensten sind jene Tätigkeiten zu verstehen, die üblicherweise von einem Kaufmann verrichtet werden und eine gewisse kaufmännische Ausbildung benötigen. Übliche Angestelltentätigkeiten sind nach der Rechtsprechung etwa Preisgestaltung, Wareneinkauf und -verkauf, Bestellwesen oder Beratungsgespräche, Marketing, aber ebenso Buchführung, Geldgebarung oder EDV-Arbeiten. Höhere nichtkaufmännische Dienste zeichnen sich durch höhere fachliche Durchdringung der Arbeitsaufgaben aus. Sie erfordern größere Selbständigkeit, Denkfähigkeit oder höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit. Wichtiges Kriterium hierfür ist, dass nicht jede Ersatzkraft binnen kurzer Zeit die Tätigkeit ausüben kann. Höhere nichtkaufmännische Dienste setzen daher gewisse Vorkenntnisse, Schulungen oder eine gewisse Einarbeitungszeit voraus.

Von § 1 AngG nicht erfasste Personen bilden die Gruppe der Arbeiter. Regelungen für Arbeiter finden sich ua in der Gewerbeordnung 1859 (GewO), welche nach wie vor Bestimmungen über gewerbliche Hilfsarbeiter enthält und auch die allgemeinen Regelungen des ABGB (§ 1151 ff) finden subsidiär Anwendung. Für gewisse Sparten hat der Gesetzgeber allerdings Sonderregelungen geschaffen: Beispielsweise für Land- und Forstarbeiter (LArbG), Bergarbeiter (BergAG), Bäckereiarbeiter (BäckAG) sowie für Bauarbeiter mit dem Bauarbeiter-Urlaubs und Abfertigungsgesetz (BUAG).

II.      SCHRITTWEISE ANGLEICHUNG

Die Unterscheidung zwischen Arbeitern („blue collar workers“) und Angestellten („white collar workers“) ist als soziales Phänomen auch anderen Industrienationen durchaus geläufig. Während ihr rechtlicher Status dort jedoch zumeist gleich war, war die Zweiteilung der Arbeitnehmergruppen eines der Charakteristika des österreichischen Arbeitsrechts. Diese findet sich nicht bloß im Arbeitsvertrags- und Betriebsverfassungsrecht, sondern auch in den selbstgeschaffenen Organisationen der Arbeitnehmer.

Erste Versuche in den sechziger Jahren, im Zuge der Kodifikation des Arbeitsrechts den Unterschied zwischen Arbeitern und Angestellten gänzlich zu beseitigen und einheitlich nur noch den Begriff des Arbeitnehmers zu verwenden, scheiterten am Widerstand der Angestellten und Arbeitgeber. Der Gesetzgeber konnte sich bis heute nicht dazu durchringen, die beiden Kategorien zu vereinheitlichen; unter der letzten großen Koalition gab es aber eine Reform mit dem Ziel, die Arbeitsbedingungen beider Gruppen anzunähern (das heißt die deutlich schlechteren Arbeitsbedingungen für Arbeiter in wesentlichen Punkten zu verbessern).

Unterschiede bestehen zwar nach wie vor etwa bei der Pension, im Versicherungsfall der geminderten Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Berufsunfähigkeit) oder auf Ebene der Betriebsverfassung, wo regelmäßig unterschiedliche Betriebsräte zu errichten sind. Auch in der Kollektivvertragspraxis bestehen unterschiedliche Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte, die sich teils grundsätzlich unterscheiden. Im Individualarbeitsrecht sind diese durch die jetzt in Kraft getretene Reform jedoch kaum mehr von Bedeutung. Während zuletzt im Jahr 2018 eine Angleichung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie bei Dienstverhinderung erfolgte, folgt mit 1. Oktober 2021 nun tatsächlich die (ursprünglich bereits für 1. Jänner 2021 geplante) Anpassung der Kündigungsfristen.

III.   ANGLEICHUNG DER KÜNDIGUNGSFRISTEN AB 1. OKTOBER 2021

Mit 1. Oktober 2021 wurden die Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen. Ausnahmen soll es hingegen nach wie vor für Saisonbetriebe geben. Für Kündigungen nach dem 30. September 2021 bedeutet dies, dass nunmehr auch bei Arbeitern die Kündigungsfrist bis zum vollendeten 2. Dienstjahr sechs Wochen beträgt. Die Fristen entsprechen nun jenen der Angestellten und lauten wie folgt:

Vollendetes Dienstjahr

Kündigungsfrist

2. Dienstjahr

sechs Wochen

5. Dienstjahr

drei Monate

15. Dienstjahr

vier Monate

25. Dienstjahr

fünf Monate

Umgekehrt verlängern sich auch die Kündigungsfristen für die Arbeiter, die nunmehr wie bei Angestellten zumindest einen Monat zum Monatsletzten betragen. Im Arbeitsvertrag kann jedoch auch eine gleich lange Frist wie für Arbeitgeber vereinbart werden.

Zu beachten sind auch die neuen Kündigungstermine. Während Kollektivverträge bislang etwa Kündigungen zum Ende der Arbeitswoche zuließen, ist nunmehr wie bei Angestellten gesetzlich das Quartal als Kündigungstermin vorgesehen. Durch Vertrag lassen sich aber auch der 15. und Letzte eines Monats aufnehmen. Nachdem viele Arbeiter keine Arbeitsverträge, sondern nur Dienstzettel haben, empfiehlt es sich aus Arbeitgebersicht entsprechende vertragliche Vereinbarungen zu treffen.

Sollten Sie noch Fragen betreffend die Anpassung von Arbeitern und Angestellten haben, berät Sie unser Team sehr gerne!