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Dienstreise in Covid-Zeiten
Dr Katharina Körber-Risak
Dec 7, 2021
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Die Corona-Pandemie hat in der Arbeitswelt dazu geführt, dass anstelle von Dienstreisen oftmals weit weniger aufwändige Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten wurden. In jenen Bereichen aber, in denen auf die physische Anwesenheit der Dienstnehmerin am Zielort nicht verzichtet werden kann, stehen die Dienstgeberinnen oftmals vor Problemen: Dürfen Dienstnehmerinnen in Zeiten der Pandemie Dienstreisen verweigern? Treffen Dienstgeberinnen in Bezug auf dienstreisende Mitarbeiterinnen verstärkte Fürsorgepflichten? Wie ist mit Quarantänezeiten am Zielort bzw nach der Rückreise ins Inland umzugehen?

Generelles Ablehnungsrecht bei Dienstreisen?

Die Pflicht zur Erbringung von Dienstreisen kann sich grundsätzlich entweder aus dem Dienstvertrag oder aus der Art der Tätigkeit selbst ergeben. Ein Ablehnungsrecht der Dienstnehmerin kommt insbesondere für Dienstreisen in Länder und Regionen in Betracht, die von der Ausbreitung des Coronavirus besonders betroffen sind. Hierbei wird in der Regel auch darauf abzustellen sein, ob das BMEIA für den jeweiligen Zielort eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Ein pauschales Ablehnungsrecht steht der Dienstnehmerin jedoch auch in Pandemiezeiten nicht zu. Die Beurteilung, ob eine Dienstreise verweigert werden darf, hat stets einzelfallbezogen zu erfolgen. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem die Dringlichkeit der Dienstreise, die vom BMEIA ausgerufene Sicherheitsstufe der Zielregion und etwa auch die Person der Dienstnehmerin, insbesondere, ob sie zu einer Corona-Risikogruppe zählt, aber auch ihre Position im Unternehmen. Die unberechtigte Weigerung eine Dienstreise anzutreten, berechtigt die Dienstgeberin zu arbeitsrechtlichen Sanktionen.

Besondere Fürsorgepflicht?

Dienstgeberinnen haben im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit ihrer Dienstnehmerinnen bei Erbringung ihrer Dienstleistungen angemessen geschützt werden. Im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstreisen bedeutet dies, dass zunächst zu prüfen ist, ob die konkrete Dienstreise tatsächlich unbedingt erforderlich ist, oder auch mit Telefon- oder Videokonferenzen als „gelindere Mittel“ das Auslangen gefunden werden kann. Genauso von der Fürsorgepflicht der Dienstgeberin erfasst – in der Praxis aber wohl unproblematisch – ist die Auswahl geeigneter Verkehrsmittel und Hotels, in denen ein entsprechender Hygienestandard garantiert ist. Darüber hinaus gebietet es die Fürsorgepflicht, dass die Dienstgeberin möglichst umfassend über die am Zielort bestehenden Corona-Maßnahmen informiert und angemessene Hilfestellungen bei der Erfüllung der Einreiseauflagen anbietet. Insofern besteht aufgrund der Pandemie eine besondere Fürsorgepflicht für Dienstgeberinnen.

Entgeltfortzahlung bei Quarantänemaßnahmen?

Bei Dienstreisen sind insbesondere folgende Sachverhalte im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung denkbar:

Muss die Dienstnehmerin nach Einreise in das Zielland der Dienstreise eine Quarantäne antreten, gebührt ihr ein Entgeltanspruch auch für diese Zeiten. Hierbei ist zu unterscheiden: Kann die Dienstnehmerin auch in der Quarantäne ihre Dienstleistungen erbringen, gebührt ihr das Entgelt aufgrund der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht. Ist dies nicht möglich, ist das Unterbleiben der Dienstleistung von der Dienstgeberin zu vertreten, und es gebührt ebenfalls Entgelt. Vergütet werden jedoch nur die tatsächlich erbrachten oder – im Falle deren Unterbleibens – die üblichen Arbeitsstunden, und nicht beispielsweise pauschal die gesamte Dauer der Quarantäne. Auch in der Quarantäne kann die Dienstnehmerin nämlich über ihre Freizeit in einem gewissen Rahmen selbst entscheiden. Sollte die Quarantäne jedoch von der Dienstnehmerin selbst herbeigeführt worden sein, kann dies unter Umständen zum gänzlichen Entfall eines Entgeltsanspruchs führen.

Für die Einreise nach Österreich gilt aktuell (Stand 23. November 2021) ein 2,5 G-Nachweis für die Einreise aus Ländern der Anlage 1 der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 ausreichend. Eine Heimquarantäne kann daher unterbleiben und stellen sich insofern auch keine Entgeltfortzahlungsprobleme. Eine Heimquarantäne ist nur für die Einreise aus Ländern der Anlage 2 der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 vorgesehen; die Liste ist derzeit allerdings leer. Grundsätzlich gilt jedoch auch für die Heimquarantäne, dass der Dienstnehmerin ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zukommt, sofern sie von der Dienstnehmerin nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.

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